§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
1. Unsere Darstellung von Leistungen und Waren in unseren Ausstellungsräumen, Prospekten oder im
Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage
an uns zu stellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Ausführung oder Gewicht
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Nach Eingang der Anfrage wird diese geprüft; ggf. übersenden wir im Nachgang zur Anfrage unser
Vertragsangebot an den Kunden. Wir sind zwei Wochen an unser Vertragsangebot gebunden. Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist.
3. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen
jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Die Konditionen für unsere Waren und Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen
nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.
5. Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und
geleisteten Dienste, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge,
Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der
Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei
Kalkulationen befassen, werden nur Gegenstand des Vertrages, wenn dies von uns schriftlich bestätigt
wird. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben.
6. An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie ggf. übermittelten Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und
Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung weder als solche, noch insgesamt oder in Auszügen inhaltlich Dritten zugänglich machen,
sie bekanntgeben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen (lassen). Bei Verstoß gegen diese
Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10% des im Angebot oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.
§ 3 Preise, Zahlung
1. Mangels besonderer Vereinbarung kann die Zahlung per Überweisung oder in bar geleistet werden und
zwar:
1/3 Anzahlung bei Bestellung,
1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme oder Auslieferung.
2. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft, es sei denn,
die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
3. Während des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5% bei Verbraucher-Kunden und bei
Rechtgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist, von 9% über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein
Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
5. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6
Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
6. Eine Preisgarantie übernehmen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen
1. Benannte Liefertermine oder Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche
Liefertermine oder Ausführungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Liefer-/Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor dem Zugang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, vom Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der Erfüllung weiterer für die reibungslose
Abwicklung der Bestellung notwendiger Verpflichtungen.
3. Liefer-/Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens bzw. Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Das gleiche gilt, wenn wir
nicht richtig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig aus geschlossenen Verträgen mit
Unterlieferanten beliefert werden.
4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Diese werden gesondert in Rechnung
gestellt.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Verpackung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie von
etwaigem Zubehör (Sicherungskarten, Schließanlagen o.ä.) geht auf den Kunden mit der Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt bzw. bei Versendung auf dem
Postweg mit der Aufgabe beim Logistikdienstleister (Post o.ä.) über.
Wird Verpackung ausdrücklich vereinbart, erfolgt diese mit bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach
unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Ein Schadensfall beim Transport hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Können trotz Bestellung
unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die der Kunde zu vertreten hat,
Elemente nicht eingebaut werden, so hat der Kunde die hierbei entstehenden Kosten, beispielsweise
einer vergeblichen Anfahrt, zu erstatten. Des Weiteren berechnen wir die Kosten für bauseits
veranlasste Montageunterbrechungen und dadurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure.
4. Wird Anlieferung der Ware durch uns vereinbart, liefern wir bis „Bordsteinkante“; das Abladen ist – falls
nichts anderes vereinbart ist – vom Kunden zu veranlassen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Verbraucher (§ 13 BGB) haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 1 Monat nach
Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen.
2. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) muss er die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und
Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-
/Mangelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von
1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Unternehmer-Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
3. Mängel/Beanstandungen des Kunden sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu dokumentieren. Wir
sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leisten wir bei Mängel der Ware zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Die Gewährleistung für die Herstellung und Montage unserer Bauelemente beträgt 5 Jahre ab Abnahme
bzw. Ingebrauchnahme. Für Profile, Glas und Beschläge gelten 5 Jahre Gewährleistung, soweit unsere
Wartungs- und Bedienungsanleitungen beachtet werden. Für Elektroteile wie beispielsweise Motor antriebe, Lüftungsanlagen, Steuerungen etc. beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Für Sonnenschutzanlagen wie beispielsweise Markisen, Faltstores etc. sowie die dazugehörigen Antriebe beträgt
die Gewährleistungsfrist ebenfalls 2 Jahre. Für Verschleißteile wie Akkus, Batterien, Bürsten und
Dichtungen, Umlenkrollen (Markisen), Seile/Gurte (Markisen), Rollladengurte und Schlüssel haften wir
nicht.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im
Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des
Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
5. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer
Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren
Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere
Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
6. Wir haften nicht für Funktionsbeeinträchtigungen, Schäden, Folgeschäden o.ä., die durch
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung
von Betriebs- oder Wartungsanleitungen, entstehen. Daneben haften wir nicht für die Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instand Setzung arbeiten an den von uns erbrachten Leistungen; beispielsweise, wenn Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
Gleiches gilt für Schäden, Beanstandungen o.ä., die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur
unerheblich mindern. Bei Interferenzerscheinungen (Lichtbrechungserscheinungen wie z.B.
regenbogenartige Flecken) und/oder Tauwasserbildung betreffend Isolierglas und Glasbruch nach dem
Einbau, handelt es sich grundsätzlich nicht um Leistungsmängel; hier ist jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB mit den nachstehenden Maßgaben:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektion arbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns
unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der
Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen
Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe
Dritter auf die Ware entstehen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
4. Erfolgt eine Verarbeitung (Montage) der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, montiert oder vermischt wird.
§ 8 Montagen
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulässt. Können trotz Bestellung
unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die im Risikobereich des Kunden
liegen, die vertragsgegenständlichen Bauelemente nicht eingebaut werden, hat der Kunde die Kosten
der vergeblichen Anfahrt zu erstatten. Daneben hat er die Kosten für bauseits veranlasste oder aus
dem Risikobereich des Kunden resultierende Montageunterbrechungen und hier insbesondere
hierdurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure zu erstatten und auch sämtliche weiteren
Kosten der Behinderung zu tragen.
2. Etwa nötige Gerüste sowie den Anschluss für die Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und
Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.
3. Etwaige Maurer-, Stemm- und Bei putz arbeiten sind bauseits termingerecht ohne Kosten für uns
durchzuführen. Von uns erbrachte Bauleistungen sind vom Kunden vor Beschädigungen beim weiteren
Bau geschehen zu schützen. Zur Lagerung von Materialien, Bauteilen und Werkzeugen ist uns ein
verschließbarer Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen
Arbeitstag dauert.
4. Soweit nicht anders schriftlich geregelt, wird die von uns erbrachte Leistung durch die
Ingebrauchnahme des Bauteils im Sinne der §§ 640 BGB bzw. 12 VOB/B abgenommen. Festgestellte
Beanstandungen oder Schäden hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen
anzubringen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit uns sind nicht übertragbar. Unsere Entwürfe und
Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die uns aus der
Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
3. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma M&H Fenstermontage
zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder
bereit noch verpflichtet.
4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser

Geschäftssitz in 55288 Gabsheim. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeine
Gerichtsstand in Deutschland hat.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.